für die Erbringung von Agenturleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern weiskind GmbH, Fuggerstraße 7, 86150 Augsburg (nachfolgend „Agentur“). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend auch „Arbeitsergebnisse“) der weiskind GmbH, Fuggerstraße 7, 86150 Augsburg (nachfolgend „Agentur“), gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt die Agentur auf Grundlage dieser AGB keine Verträge.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn die Agentur in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, die die Parteien im Auftrag oder in sonstigen Absprachen abweichend von diesen AGB schriftlich oder in Textform treffen, gehen diesen AGB vor.
1.5 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei Folge- aufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.
§ 2 Leistungen der Agentur
2.1 Die Agentur ist eine Full-Service-Agentur und erbringt im Rahmen der jeweils konkret vereinbarten Leistungen umfassende Beratungs-, Konzeptions-, Kreations-, Planungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen Marketing, Kommunikation und Markenführung. Je nach konkreter Vereinbarung erbringt die Agentur insbesondere Leistungen aus den folgenden Disziplinen:
• Markenpositionierung, Markenstrategie und Markenführung
• Corporate Design und Corporate Identity (CD/CI), Namings, Design- und Gestaltungssysteme
• UI/UX-Design, digitale Produkte, Websites, Web-Applikationen und Plattformen
• Customer Experience (CX), Kundenreise-Konzeption und Service-Design
• Lead-Generierung, Performance-Marketing, Kampagnen, Media- und Content-Strategien
• Messe, Events und Live-Kommunikation (Fair & Events)
• Bewegtbild, 3D/CGI-Visualisierung, Foto- und Videoproduktion
• Beratung, Konzeption, Text, Redaktion und weitere kommunikative Dienstleistungen
2.2 Die genauen Inhalte, Ziele, Termine und Vergütungen der beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Projekt- oder Leistungsplan der Agentur. Abbildungen, Angaben und Präsentationsinhalte werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Auftrag oder in der Auftrags- bestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.
2.3 Soweit sich aus dem Angebot der Agentur nichts anderes ergibt, schuldet die Agentur die vereinbarte Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Umsatz-, Reichweiten- oder Absatzziele). Der Eintritt eines solchen Erfolgs hängt von zahlreichen, außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegenden Faktoren ab.
2.4 Bei gestalterischen und kreativen Leistungen steht der Agentur im Rahmen der vereinbarten Aufgaben- stellung eine angemessene kreative und intellektuelle Gestaltungsfreiheit zu.
2.5 Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungen geeigneter Dritter (Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Produktionspartner) zu bedienen, soweit dem nicht die ausdrückliche Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung oder überwiegende Belange des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote der Agentur sind freibleibend und, soweit nicht anders angegeben, vier (4) Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gültig. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an das Angebot nicht mehr gebunden.
3.2 Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Agentur, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungs- ausführung zustande. Der Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt sich nach dem vom Auftraggeber erteilten und von der Agentur bestätigten Auftrag.
3.3 Präsentationen, Ausschreibungen und Pitches, die auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers erstellt werden, sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – angemessen zu vergüten. Die im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Leistungen, Konzepte und Ideen bleiben im Eigentum sowie in den Nutzungs- und Verwertungsrechten der Agentur, solange hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen und keine gesonderte Vergütung entrichtet wurde.
§ 4 Leistungserbringung, Termine und Freigaben
4.1 Die Parteien stimmen sich in angemessenen Abständen über die Durchführung der beauftragten Leistungen ab. Abweichungen von vereinbarten Leistungen oder Vorgehensweisen teilen die Parteien einander unverzüglich mit.
4.2 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als verbindlich („fix“) bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um Zieltermine, die im Rahmen der Zusammenarbeit angepasst werden können.
4.3 Die Agentur legt dem Auftraggeber die zur Prüfung und Freigabe erforderlichen Entwürfe und Arbeits- ergebnisse vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese nach Aufforderung binnen fünf (5) Werktagen in Textform freizugeben oder begründet zu beanstanden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion, gilt die Leistung als freigegeben. Die Freigabefiktion tritt nur ein, wenn die Agentur den Auftraggeber bei Übermittlung der Entwürfe in Textform ausdrücklich auf die Frist und die Folgen des Schweigens hingewiesen hat.
4.4 Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der freigegebenen Inhalte (Text, Bild, Ton, Daten). Die Agentur veröffentlicht und verbreitet Inhalte nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.5 Mitarbeitende und sonstiges Personal der Agentur werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.
§ 5 Leistungsänderungen (Change Requests)
5.1 Beide Parteien können Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Die Agentur prüft Änderungs- wünsche innerhalb angemessener Frist und unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot, das Inhalt, Auswirkungen auf Termine und die Anpassung der Vergütung umfasst.
5.2 Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie von beiden Parteien mindestens in Textform bestätigt wurden. Bis dahin bleibt der ursprüngliche Auftrag unverändert in Kraft. Führt ein Änderungswunsch zu Mehraufwand, ist die Agentur berechtigt, eine Anpassung von Vergütung und Zeitplan zu verlangen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugangsdaten, Materialien und Ansprechpartner unentgeltlich, vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich der Agentur obliegt.
6.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Vorlagen, Marken, Muster und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Verwendung entgegenstehen. Er stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter – insbesondere aus dem Wettbewerbs-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht – sowie von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei, soweit die Inanspruchnahme auf vom Auftraggeber gelieferten oder freigegebenen Inhalten beruht.
6.3 Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf seinen Präsenzen im Einklang mit den geltenden Vorgaben, insbesondere der DSGVO, erfolgt (z. B. Einholung erforderlicher Einwilligungen, datenschutzkonforme Information der Betroffenen).
6.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, ist die Agentur für daraus resultierende Verzögerungen oder Qualitätseinbußen nicht verantwortlich. Entsteht der Agentur hierdurch Mehraufwand, wird dieser auf Grundlage der vereinbarten Konditionen (z. B. Stundensätze) gesondert vergütet.
§ 7 Vergütung, Fremdleistungen und Zahlung
7.1 Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung; sie kann als Pauschale, nach Zeitaufwand (Stundensätze) oder in sonstiger Weise vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
7.2 Sonder- und Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, bedürfen der vorherigen Beauftragung mindestens in Textform und werden gesondert abgerechnet.
7.3 Die Agentur ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung erforderliche Fremd- und Drittleistungen (z. B. Lizenzen, Bild-, Film-, Musik- und Softwarerechte, Media, Produktion) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Der Auftraggeber erteilt hierzu Vollmacht und stellt die Agentur im Innenverhältnis von den entsprechenden Vergütungsansprüchen der Dritten frei. Für Produktions- überwachung und Koordination von Fremdleistungen kann ein gesondertes Agenturhonorar vereinbart werden.
7.4 Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten für vor Ort erbrachte Leistungen sind in der Vergütung nicht enthalten und werden nach Aufwand gegen Nachweis erstattet.
7.5 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von acht (8) Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB), soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.6 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegen- forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
7.7 Sagt der Auftraggeber vereinbarte Termine, Workshops, Produktionen, Drehs, Messeauftritte, Events oder sonstige gebundene Leistungen ab oder verschiebt er sie aus von der Agentur nicht zu vertretenden Gründen, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen, bereits eingegangene Verpflichtungen, nicht stornierbare Dritt- und Reisekosten sowie ein angemessenes Ausfallhonorar zu tragen. Bei Absage weniger als zehn (10) Werktage vor dem Termin kann die Agentur 50 %, bei Absage weniger als drei (3) Werktage vor dem Termin 80 % des für den betroffenen Termin vereinbarten Honorars verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
8.1 Die von der Agentur geschaffenen Leistungs- und Arbeitsergebnisse – einschließlich Konzepten, Entwürfen, Gestaltungen, Designs, Texten, Grafiken, Foto-, Film- und 3D/CGI-Material sowie Software (nachfolgend Werke“) – unterliegen dem Urheber- und Leistungsschutzrecht. Sämtliche Nutzungs- und Verwertungs- rechte stehen zunächst der Agentur zu.
8.2 Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte an den Werken erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin sind eine Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt die Agentur dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den freigegebenen Werken für den vertraglich vereinbarten Zweck, das vereinbarte Gebiet und die vereinbarte Dauer ein. Die Rechteeinräumung reicht nur so weit, wie es der vereinbarte Nutzungszweck erfordert (Zweckübertragungsgedanke, § 31 Abs. 5 UrhG).
8.4 Eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung, eine Bearbeitung oder Umgestaltung, die Einräumung von Unterlizenzen sowie die Übertragung der Rechte an Dritte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten angemessenen Vergütung.
8.5 Soll dem Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich umfassendes Nutzungsrecht (vollständiger Rechte-Buy-out) eingeräumt werden, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung. Buy-out-Regelungen werden transparent und im Einklang mit den §§ 32, 32a UrhG (Anspruch auf angemessene bzw. weitere Beteiligung) vereinbart.
8.6 Ist zur Erstellung oder Umsetzung der Arbeitsergebnisse der Erwerb von Rechten Dritter (z. B. Bild-, Film-, Musik-, GEMA-, Persönlichkeitsrechte, Stock- oder Softwarelizenzen) erforderlich, holt die Agentur diese – soweit vereinbart – im Namen und für Rechnung des Auftraggebers und nur im für die konkrete Maßnahme erforderlichen Umfang ein. Etwaige Nachvergütungsansprüche nach §§ 32, 32a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.7 Erstellt die Agentur Software, ist der Quellcode nebst Entwicklungsdokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung. Eine Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Änderungen, Bearbeitungen, Dekompilierung, Weitergabe oder Weiterveräußerung überlassener Software sind nur mit Zustimmung der Agentur zulässig, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder gesetzlich zwingend erlaubt sind, insbesondere nach §§ 69d, 69e UrhG.
8.8 Nutzungs- und Eigentumsrechte an abgelehnten, nicht ausgeführten oder nicht vollständig bezahlten Entwürfen und Leistungen verbleiben bei der Agentur. Dies gilt auch für Leistungen, die keinem gesetzlichen Schutzrecht unterliegen.
8.9 Die Agentur schuldet die Herausgabe nur der final vereinbarten und abgenommenen Arbeitsergebnisse. Offene Layout- und Arbeitsdateien, Rohdaten, Zwischenergebnisse, Quellmaterialien, Projektdateien (z. B. offene InDesign-, Photoshop-, After-Effects- oder 3D-/CGI-Projektdateien) sowie interne Dokumentationen werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI)
9.1 Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen KI-gestützte Softwarelösungen und generative KI-Systeme einzusetzen. Über Art und Umfang eines für die konkreten Arbeitsergebnisse wesentlichen KI-Einsatzes informiert die Agentur den Auftraggeber auf Anfrage.
9.2 Den Parteien ist bewusst, dass ausschließlich oder maßgeblich durch KI erzeugte Ergebnisse nach derzeitigem Rechtsstand unter Umständen keinem urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz unterliegen. Die Agentur räumt dem Auftraggeber an KI-generierten Ergebnissen Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, in dem sie selbst Rechte an diesen Ergebnissen erlangt.
9.3 Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass Anbieter von KI-Systemen sich gegebenenfalls einfache Nutzungsrechte an den erzeugten Ergebnissen einräumen lassen. Die Agentur nutzt, soweit möglich, die von den Anbietern bereitgestellten Datenschutz- und Vertraulichkeitsoptionen.
9.4 Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers gibt die Agentur nur in solche KI-Systeme ein, bei denen der Anbieter zusichert, die Daten nicht für Trainingszwecke zu verwenden, oder bei denen eine Anonymisierung erfolgt bzw. die Informationen bereits öffentlich zugänglich sind. Der Auftraggeber kann der Einspeisung seiner vertraulichen Informationen in KI-Systeme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
9.5 Aufgrund der derzeit bestehenden rechtlichen Unsicherheiten übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Ergebnisse uneingeschränkt rechtlich zulässig genutzt werden können, insbesondere hinsichtlich Bestand und Einräumung von Nutzungsrechten sowie der Vereinbarkeit mit wettbewerbs-, persönlichkeits- und immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen. Die Haftung der Agentur ist insoweit nach Maßgabe des § 13 beschränkt. Der Auftraggeber bleibt für die Bewertung der Eignung der Ergebnisse für den vorgesehenen Zweck verantwortlich; die Agentur unterstützt ihn hierbei angemessen.
§ 10 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) vertraulich zu behandeln, nur zu Vertragszwecken zu verwenden und nicht ohne Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
10.2 Als vertraulich gelten insbesondere Strategien, Konzepte, Kalkulationen, Kunden- und Projektdaten, technische und geschäftliche Informationen sowie sämtliche als vertraulich gekennzeichneten oder erkenn- bar vertraulichen Unterlagen. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
10.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG und verpflichten eingesetzte Mitarbeiter und Dritte entsprechend.
10.4 Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
10.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf (12) Monate nach dessen Beendigung keine im Projekt eingesetzten Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden oder Subunternehmer der Agentur aktiv abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur unmittelbar zu beschäftigen. Dies gilt nicht für Reaktionen auf allgemeine, nicht gezielt an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen. Für jeden schuldhaften Verstoß kann die Agentur eine angemessene Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
§ 11 Datenschutz und Datensicherheit
11.1 Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung erst nach Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern nicht bereits eine wirksame Rahmenvereinbarung besteht. Die Auftragsverarbeitungs- vereinbarung regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, Betroffenenkategorien, Weisungen, TOM, Vertraulichkeit, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandtransfers, Unterstützungspflichten, Löschung/Rückgabe und Kontrollrechte.
11.2 Die Agentur schützt personenbezogene und vertrauliche Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen. Für mobiles Arbeiten und Remote Work gelten erhöhte Anforderungen an die Informationssicherheit, für die spezifische Schutzmaßnahmen getroffen werden.
11.3 Der Auftraggeber stellt Sicherungskopien der der Agentur überlassenen Daten und Materialien her. Die Agentur sichert die von ihr verwendeten Systeme regelmäßig nach dem Stand der Technik; im Fall eines Datenverlusts ist der Auftraggeber auf Anforderung zur erneuten unentgeltlichen Übermittlung der betroffenen Datenbestände verpflichtet.
11.4 Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über ihr bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, soweit Daten des Auftraggebers betroffen sind, und unterstützt ihn im gesetzlich erforderlichen Umfang. Nach Beendigung des Auftrags gibt die Agentur personenbezogene Daten nach Wahl des Auftraggebers zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen.
11.5 Einzelheiten zu Datenverarbeitung, TOM und Aufbewahrung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, der Auftragsverarbeitungsvereinbarung sowie der Datenschutzerklärung der Agentur.
§ 12 Abnahme und Mängelhaftung (Gewährleistung)
12.1 Schuldet die Agentur ein abnahmefähiges Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von acht (8) Werktagen nach Ablieferung in Textform erklärt oder unter Angabe konkreter Mängel verweigert wird, sofern das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Verein- barungen entspricht. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung als erfolgt. Die Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn die Agentur den Auftraggeber bei Ablieferung in Textform ausdrücklich auf die Frist und die Folgen des Schweigens hingewiesen hat.
12.2 Reklamationen, die allein die kreative und intellektuelle Gestaltungsfreiheit der Agentur betreffen, stellen keinen Sachmangel dar, soweit sich die Leistung im vereinbarten Rahmen bewegt.
12.3 Mängel sind der Agentur unverzüglich nach Feststellung in Textform mitzuteilen. Bei berechtigten Mängelrügen leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der Mängelhaftung mit der Maßgabe, dass Mängelansprüche innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme, bei nicht abnahmefähigen Leistungen ab Ablieferung bzw. Leistungs- erbringung, verjähren. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche, für die gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.4 Die Agentur ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse (insbesondere wettbe- werbs-, marken-, urheber- und persönlichkeitsrechtlich) zu prüfen, es sei denn, eine solche Prüfung ist ausdrücklich als Leistung vereinbart. Die Agentur schuldet nicht die Eintragungs- oder Schutzfähigkeit von Arbeitsergebnissen (z. B. als Marke oder Design), soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 13 Haftung und Haftungsbeschränkung
13.1 Die Agentur haftet aus jedem Rechtsgrund unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.2 Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige reine Vermögensschäden, soweit nicht eine Haftung nach Ziffer 13.1 besteht oder eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne der Ziffer 13.2 verletzt wurde. In den Fällen der Ziffer 13.2 bleibt die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.4 Setzt die Agentur zur Erfüllung eigener Vertragspflichten Erfüllungsgehilfen ein, haftet sie für deren Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch nur im Umfang der vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Beauftragt die Agentur dagegen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers oder auf dessen ausdrückliche Weisung, haftet sie nur für eine ordnungsgemäße Auswahl, Beauftragung und Koordination, soweit diese Leistungen von ihr geschuldet sind. Für eigenständige Leistungen Dritter, auf die die Agentur keinen Einfluss hat (z. B. Hosting-Anbieter, Plattformen, soziale Netzwerke, Zahlungs-, Stock-, Software- oder KI-Anbieter), übernimmt die Agentur keine Haftung; etwaige Ansprüche richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
13.5 Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits- oder datenschutzrechtlich) von Inhalten, Vorgaben oder Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt, vorgegeben oder freigegeben wurden, es sei denn, die Rechtsverletzung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Agentur oder die rechtliche Prüfung war ausdrücklich Gegenstand des Auftrags. Offensichtliche Rechtsverstöße, die der Agentur bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung erkennbar werden, wird die Agentur dem Auftraggeber anzeigen. Der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
13.6 Die Agentur haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. Streik, behördliche Verfügungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen). Für die Dauer und den Umfang solcher Ereignisse ist die Agentur von ihrer Leistungspflicht befreit.
13.7 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt und Aufbewahrungspflicht
14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung bleiben die gelieferten Arbeitsergebnisse im Eigentum der Agentur; die daran eingeräumten Nutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung (vgl. § 8.2).
14.2 Zurückbehaltung bei Zahlungsverzug: Solange der Auftraggeber fällige Vergütungen nicht vollständig bezahlt hat, ist die Agentur berechtigt, ihr vom Auftraggeber überlassene Unterlagen, Daten und Materialien zurückzubehalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht dient der Sicherung der Zahlungsansprüche der Agentur.
14.3 Aufbewahrung beigestellter Materialien: Vom Auftraggeber beigestellte körperliche Materialien (z. B. Produkt- muster, Vorlagen, Datenträger, Requisiten) bewahrt die Agentur mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten auf. Sie ist nicht verpflichtet, diese Materialien dauerhaft einzulagern, und kann sie zwölf (12) Monate nach Abschluss der betreffenden Leistung nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers an diesen zurückgeben oder – sofern eine Rückgabe nicht binnen angemessener Frist möglich ist – vernichten. Diese Regelung entlastet die Agentur von einer zeitlich unbegrenzten Aufbewahrungspflicht und betrifft ausschließlich beigestellte Fremdmaterialien.
14.4. Aufbewahrung zu Dokumentations- und Nachweiszwecken: Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist die Agentur berechtigt, ihre eigenen Projektunterlagen und Arbeitsergebnisse – einschließlich Konzepte, Entwürfe, Präsentationen, Freigaben, Korrespondenz und sonstiger den Projektverlauf dokumentierender Unterlagen – auch über die Vertragslaufzeit hinaus für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen aufzubewahren. Dies dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten (§§ 10, 11) bleiben unberührt.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung </h32>
15.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Projektverträge enden mit Abnahme bzw. vollständiger Leistungserbringung; Dauerschuldverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.
15.2 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, erheblichem Zahlungsverzug oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Kündigt der Auftraggeber einen freigegebenen Auftrag vorzeitig ohne wichtigen Grund, gilt hinsichtlich der Vergütung § 648 BGB.
15.3 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 16 Referenznennung und Eigenwerbung
16.1 Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Arbeitsergebnisse unter Nennung des Auftraggebers zu Zwecken der Eigenwerbung (z. B. auf ihrer Website, in Präsentationen, Portfolios, Awards und Social-Media-Kanälen) zu nutzen und Dritten zu präsentieren, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform aus- geschlossen wurde und keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
16.2 Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft in branchenüblicher, dezenter Form kenntlich zu machen; Platzierung und Umfang werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
§ 17 Streitbeilegung und Schlichtung
17.1 Die Parteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zunächst einvernehmlich auf Ebene der Geschäftsleitung beizulegen.
17.2 Können die Parteien eine Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Anzeige der Streitigkeit einvernehmlich beilegen, soll vor Erhebung einer Klage ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der für den Sitz der Agentur zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK Schwaben) oder einer von den Parteien einvernehmlich bestimmten Schlichtungsstelle durchgeführt werden. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts ist zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren erfolglos beendet ist oder nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle abgeschlossen wurde.
17.3 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und einstweilige Verfügungen, selbständige Beweisverfahren, das gerichtliche Mahnverfahren sowie Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung bleiben jederzeit und ohne vorheriges Schlichtungsverfahren zulässig.
17.4 Haftung und Haftungsbeschränkungen richten sich ausschließlich nach § 13; insbesondere ergibt sich der Ausschluss der Haftung für reine Vermögensschäden abschließend aus § 13.3.
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und, soweit zulässig, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen.
18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur in Augsburg. Die Agentur ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
19.2 Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht auf Dritte übertragen werden. § 354a HGB sowie gesetzliche Forderungsübergänge bleiben unberührt.
19.3 Eine Branchen-, Kunden- oder Wettbewerberexklusivität besteht nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Vertraulichkeitspflichten bleiben unberührt.
19.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. § 306 BGB bleibt unberührt.
19.5 Die deutsche Sprachfassung dieser AGB ist maßgeblich; Übersetzungen dienen lediglich der Information.